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   BSG, 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B   

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BSG, 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B (https://dejure.org/2013,32213)
BSG, Entscheidung vom 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B (https://dejure.org/2013,32213)
BSG, Entscheidung vom 30. September 2013 - B 12 AL 1/13 B (https://dejure.org/2013,32213)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Speyer - S 5 AL 5/10
  • LSG Rheinland-Pfalz - L 1 AL 18/12
  • BSG, 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der

    Auszug aus BSG, 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B
    7 Die Klägerin wirft auf S 5 und 9 der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf: 1. "Führt ein rückwirkender Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht (wenn der Betroffene bereits mit der Beitragsentrichtung vor dem Bescheiderlass begonnen hatte) dazu, dass die Verjährungsfrist des § 27 SGB IV erst im Zeitpunkt der Aufhebung dieses Verwaltungsakts zu laufen beginnt und gilt dies auch für Beiträge, die zum Zeitpunkt des rückwirkenden Pflichtbescheides bereits älter als vier Jahre waren?" 2. "Kommt es für die Anwendung der Rechtsprechung des BSG, insbesondere des Urteils des 12. Senates vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R - darauf an, dass der rückwirkende Pflichtbescheid bestandskräftig geworden sein muss vor seiner Aufhebung? Kann also ein rückwirkender Bescheid über die Versicherungspflicht nur dann einer Verjährung des Erstattungsanspruches entgegenstehen, wenn er vor seiner Aufhebung bereits Bestandskraft erlangt hatte?" 8 Die Klägerin führt aus, der erkennende Senat habe durch Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 2) entschieden, ein Anspruch auf Beitragserstattung könne erst entstehen, fällig werden, geltend gemacht werden und der Verjährung unterliegen, nachdem ein Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht aufgehoben worden sei.

    Hierauf aufbauend ist es nicht auf den von ihm selbst erkannten möglichen Gegensatz zwischen dem Urteil des Senats vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 2) und dem daran "zweifelnden" (vgl S 7 Entscheidungsgründe LSG-Urteil) Urteil des 10. Senats des BSG vom 24.6.2010 (BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 4) eingegangen.

    Schließlich hat auch der Senat in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 2) im Rahmen der Prüfung des Entstehens des Erstattungsanspruchs zentral insbesondere auf die Dauer der Wirkung eines die Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakts abgestellt (BSG, aaO, RdNr 13).

    11 Zur Begründung führt die Klägerin auf S 9 der Beschwerdebegründung aus, "die Auslegung und Tragweite des BSG Urteils vom 13.09.2006, B 12 AL 1/05 R" sei "umstritten".

    Soweit die Klägerin einwendet, das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Urteil des erkennenden Senats vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 2) vorliegend nicht einschlägig sei, handelt es sich lediglich um die Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann.

  • BSG, 24.06.2010 - B 10 LW 4/09 R

    Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Auszug aus BSG, 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B
    Dem habe der 10. Senat des BSG in einem späteren Urteil vom 24.6.2010 (BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 4) widersprochen.

    Auch kann offenbleiben, ob die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der von ihr in den Raum gestellten Rechtsfragen hinreichend gemäß § 160a Abs. 2 S 3 SGG darlegt, indem sie die im Rahmen nichttragender Entscheidungsgründe ("Der erkennende Senat lässt offen") gemachten Ausführungen des 10. Senats des BSG (BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 4 RdNr 13 f) wiedergibt.

    Hierauf aufbauend ist es nicht auf den von ihm selbst erkannten möglichen Gegensatz zwischen dem Urteil des Senats vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 2) und dem daran "zweifelnden" (vgl S 7 Entscheidungsgründe LSG-Urteil) Urteil des 10. Senats des BSG vom 24.6.2010 (BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 4) eingegangen.

  • BVerwG, 11.12.1997 - 1 B 60.97

    Verfassungsrecht - Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit, Schutzzweck des § 166

    Auszug aus BSG, 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B
    6 1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B
    Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 mwN).
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B
    6 1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B
    6 1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B
    6 1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B
    Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 30.09.2013 - B 12 AL 1/13 B
    Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 mwN).
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